Europäisches Gutachten stützt nationale Sanktionsvorgaben
Unternehmen in Österreich dürfen weiterhin nur dann für Geldwäscheverstöße belangt werden, wenn eine konkrete natürliche Person zuvor als verantwortlich benannt wurde. Das geht aus den Schlussanträgen von Generalanwältin Tamara Ćapeta am Europäischen Gerichtshof (EuGH) hervor.
Hintergrund des Verfahrens war eine Beschwerde der Steiermärkischen Bank gegen eine Geldstrafe der österreichischen Finanzmarktaufsicht. Das Bundesverwaltungsgericht legte dem EuGH im Zuge dessen zwei Rechtsfragen zur Prüfung vor.
Nationale Regeln mit EU-Vorgaben vereinbar
Laut Einschätzung der Generalanwältin widerspricht es dem EU-Recht nicht, wenn nationales Recht vorschreibt, dass eine führende natürliche Person identifiziert werden muss, bevor ein Unternehmen sanktioniert werden kann.
Auch wenn die EU-Richtlinie diese Voraussetzung nicht verlangt, bleibt es den Mitgliedsstaaten überlassen, strengere Regelungen festzulegen.
Verjährungsvorschriften bleiben unbeanstandet
Auch in Bezug auf die österreichischen Verjährungsfristen sieht die Generalanwältin keinen Konflikt mit europäischem Recht. Die Bestimmungen seien zulässig, solange sie klar geregelt und verhältnismäßig angewendet werden.
Signal für nationale Rechtssicherheit
Das Gutachten stärkt die bisherige Praxis österreichischer Behörden bei der Verfolgung von Geldwäscheverstößen.
Da der Europäische Gerichtshof den Einschätzungen seiner Generalanwälte häufig folgt, dürfte auch das kommende Urteil Österreichs Vorgehen bestätigen. Mitgliedstaaten behalten damit weiterhin die Möglichkeit, eigene Regeln zur Unternehmenshaftung festzulegen – sofern diese im Einklang mit rechtsstaatlichen Grundsätzen stehen.