Windkraft Volksbefragung Kärnten: Eine umstrittene Formulierung der Windkraft-Volksbefragung in Kärnten sorgt für eine rechtliche Überprüfung. 163 Bürgerinnen und Bürger haben die Abstimmung vom 12. Jänner vor dem Verfassungsgerichtshof angefochten. Sie kritisieren die Fragestellung als manipulierend und argumentieren, dass das Ergebnis möglicherweise anders ausgefallen wäre, wenn sie neutral formuliert worden wäre.
Vorwurf der einseitigen Fragestellung
Die umstrittene Frage lautete: „Soll zum Schutz der Kärntner Natur (einschließlich des Landschaftsbildes) die Errichtung weiterer Windkraftanlagen auf Bergen und Almen in Kärnten landesgesetzlich verboten werden?“
Das Ergebnis fiel knapp aus: 51,5 Prozent der Wählerinnen und Wähler stimmten für ein Verbot, 48,5 Prozent dagegen. Die Antragsteller sehen in der Fragestellung eine „unzulässige Suggestion“, weil Windkraft hier direkt mit einem Eingriff in die Natur gleichgesetzt wurde.
Rechtsanwalt Florian Berl erklärte dazu: „Die Frage stellte die Wähler vor eine falsche Wahl – entweder Naturschutz oder Windkraft“. Dabei sei nicht berücksichtigt worden, dass Windkraftprojekte oft strenge Umweltauflagen erfüllen und selbst einen Beitrag zum Klimaschutz leisten. Zudem sei unklar geblieben, ob sich das Verbot nur auf Berge und Almen oder auf das gesamte Landesgebiet beziehen sollte.
Ein weiterer Kritikpunkt betrifft die Zuständigkeit: Die Landesregierung könne Windkraftprojekte nicht generell verbieten, da dies nicht in ihrer rechtlichen Kompetenz liege.
Mögliche Entscheidung und Auswirkungen – Windkraft Volksbefragung Kärnten
Obwohl die Volksbefragung nicht bindend war, hatte sie unmittelbare politische Konsequenzen. Die Landtagsparteien verständigten sich darauf, den Ausbau von Windkraft strenger zu regeln. So wurde die Errichtung von Windrädern in besonders geschützten Gebieten wie Nationalparks ausgeschlossen. Bereits bestehende oder genehmigte Projekte bleiben jedoch unangetastet.
Die FPÖ hält diese Maßnahmen für unzureichend und brachte im Kärntner Landtag einen Antrag ein, der Windräder oberhalb von 1400 Metern Seehöhe sowie generell auf Almen verbieten soll.
Für die Anfechtung einer Volksbefragung ist keine Mindestanzahl an Beschwerdeführern erforderlich. Daher reichen die 163 Unterstützer aus, um eine Überprüfung durch den Verfassungsgerichtshof zu ermöglichen. Wann eine Entscheidung fällt, bleibt unklar, da es keine gesetzliche Frist für das Verfahren gibt.
Sollte das Höchstgericht die Argumente der Antragsteller bestätigen, könnte es die gesamte Abstimmung für nichtig erklären. Welche politischen Konsequenzen dies hätte, ist ungewiss – insbesondere, da die Volksbefragung ohnehin keine rechtliche Bindung hatte.